Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Kostenvoranschlag, die Imprima AGBs sowie die folgenden Konditionen bilden zusammen die Bedingungen, denen alle Dienste und Serviceleistungen der Vereinbarung zwischen Serviceprovider und Kunden unterliegen. Die folgenden Bedingungen müssen demzufolge als Teil dieser Vereinbarung betrachtet werden. Alle definierten Begriffe haben die Bedeutung, die sie in den Imprima AGBs haben, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert.

  1. RECHNUNGSSTELLUNG
    1. Die Grundgebühren und alle zusätzlich anfallenden Kosten, Überstunden und Wochenendarbeiten werden bei Eröffnung des VDR oder ALM abgerechnet (oder 14 Tage nach Aufsetzen des VDR oder ALM falls dies früher eintrifft.
    2. Alle anfallenden Seitenpreise, sowie Zusatzkosten nach diesem ersten Zahlungsdatum werden auf monatlicher Basis berechnet oder falls die Schließung des VDR oder ALMs oder das Vertragsende früher eintritt, zu diesem Zeitpunkt .
    3. Alle enstehenden Reisekosten des Serviceproviders, außerhalb der für den generellen Service anfallenden Kosten, müssen von Kundenseite vorher schriftlich bestätigt werden.
    4. Alle Standard-Scanpreise sind daruf basierend, dass hochwertige Originaldokumente gemäß der VDR Lieferkonditionen in unseren Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, falls nicht anders vereinbart.
    5. Alle auf die Dateigröße bezogenen Preise beziehen sich auf die an uns übermittelte Dateigröße, bevor die Dateien von unserem Produktionsteam komprimiert oder optimiert werden.
    6. Nicht auf Seitenansicht basierenden Dateien beinhalten, sind aber nicht notwendigerweise limitiert auf folgende Formate: Microsoft Word (.doc, .docx), macro-enabled workbook (.xlsm), Microsoft Excel 2007 Spread Sheet (.xlsx), Microsoft Excel Spread Sheet (.xls), MPG (.mpg), Flash (.swf), Apple QuickTime Movie (.mov), MP3 (.mp3), MS Access (.mdb), Audio Video Interleave File (.avi), Moving Picture Experts Group (.mpeg), and Waveform Audio File Format (.wav).
    7. “Wochenendarbeit” beinhaltet, ist aber nicht limitiert auf Scanarbeit und andere Zusatzlreistungen. An Feiertagen fallen Mehrkosten von 50% zusätzlich zum Standard-Wochenendarbeitspreis an.
    8. Zeitrahmen werden während des Kick-Off Gesprächs vereinbart. Falls zur Einhaltung des vereinbarten Zeitplans zusätzliche Resourcen herangezogen werden müssen, werden die hierfür anfallenden Kosten im Vorfeld besprochen.
    9. Die Standard Reaktionszeit für Anfragen von Kunden beträgt 2 Stunden an Werktagen und 4 Stunden an Wochenenden und Feiertagen. Wenn möglich versuchen wir diese Zeit zu unterbieten.
  2. GEBÜHRENERHÖHUNGEN
    1. Der Service-Anbieter behält sich das Recht vor, die in der Anlage festgesetzten Gebühren jährlich nach Beginn des Vertrages gemäß dem Verbraucherpreisindex oder einem entsprechenden, gesetzmäßigen Preisindex anzuheben. Der Service-Anbieter informiert den Kunden rechtzeitig über eine solche Preiserhöhung und solche Preiserhöhungen werden Teil dieses Vertrags.
    2. Der Kunde zahlt Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern auf die nach diesem Vertrag zu zahlenden Beträge. Der Kunde zahlt diese Steuer(n) zusätzlich zu den nach diesem Vertrag geschuldeten Beträgen.
    3. Der Service-Anbieter ist nach seinem Ermessen berechtigt, auf überfällige Zahlungen Zinsen vom Fälligkeitsdatum bis zum Datum der Zahlung (ungeachtet dessen, ob diese vor oder nach einem Gerichtsurteil erfolgt) zu einer Zinsrate von 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben.
  3. BEENDIGUNG
    1. Unbeschadet der Bedingungen bezüglich der Kündigung oder des Auslaufdatums des Vertrages, ist jede Partei berechtigt, , diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung zu kündigen:
      1. wenn die andere Partei diesen Vertrag in erheblicher oder anhaltender Weise verletzt und – im Fall einer erheblichen Vertragsverletzung, die geheilt werden kann – diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach einer Anzeige dieser Vertragsverletzung heilt;
      2. wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder wenn für einen beliebigen Teil des Vermögens der anderen Partei ein Vermögensverwalter, Prüfer oder Insolvenzverwalter bestellt wird oder wenn diese andere Partei aus dem Gesellschaftsregister (oder einem ähnlichen Register) gestrichen wird oder wenn eine Anordnung oder ein Beschluss bezüglich der Liquidation dieser anderen Partei ergeht bzw. gefasst wird (es sei denn, diese Anordnung oder dieser Beschluss erfolgt im Rahmen eines freiwilligen Plans zur Sanierung oder Fusion als solventes Unternehmen und das daraus entstehende Unternehmen bleibt an diesen Vertrag gebunden).
    2. Die Absätze 3.2, 4, 6.2, 6.3, 6.5, 6.7 und 6.9 gelten über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.
  4. GEISTIGES EIGENTUM UND DATENRÜCKGABE
    1. Das gesamte im VDR oder ALM bestehende oder sich auf diesen beziehende geistige Eigentum (einschließlich damit zusammenhängender Software, Verfahren und Know-how, jedoch ausschließlich der Inhalte von Dokumenten des Kunden oder der benannten Personen) bleibt Eigentum des Service-Anbieters bzw. gegebenenfalls seiner Lizenznehmer.
    2. Der Service-Anbieter vernichtet auf Wunsch des Kunden nach Beendigung alle Dokumente, welche er vom Kunden oder dessen benannten Personen erhalten hat oder gibt diese an den Kunden zurück. Der Service-Anbieter ist befugt, Dokumente, Aufzeichnungen und Daten zu behalten, die für die Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen oder zur Verteidigung seiner Rechte unbedingt notwendig sind.
  5. ANTI-KORRUPTION
    1. Beide Parteien versichern und gewährleisten, dass sie im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag beschriebenen Dienstleistungen und allen Angelegenheiten, die direkt oder indirekt diesen Vertrag betreffen, einschließlich unter anderem der Verhandlung dieses Vertrags und der Erfüllungen der Verpflichtungen darunter:
      1. tnicht gegen anwendbare Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungs-Gesetze und -Vorschriften oder sonstige analoge Gesetzgebung in anderen Gerichtsbarkeiten verstoßen haben und sich verpflichten, dies nicht zu tun; und
      2. weder direkt noch indirekt an Folgendem beteiligt sind und sich verpflichten, dies nicht zu tun: Zahlungen oder Überlassung von Sachleistungen, dem Angebot, der Zusage oder dem Gewähren von finanziellen oder anderen Vorteilen, oder der Anforderung oder Vereinbarung, einen finanziellen oder anderen Vorteil zu erhalten oder der Annahme desselben, die dem Zweck oder der Wirkung einer öffentlichen oder kommerziellen Bestechung oder der Annahme oder Duldung von Bestechung, Erpressung, Schmiergeldern oder anderen unrechtmäßigen oder ungebührlichen Mitteln zum Erhalt oder zur Beibehaltung von Geschäften, kommerziellen Vorteilen oder der unrechtmäßigen Ausübung einer Funktion oder Aktivität gleich kommen.
  6. ALLGEMEINE KLAUSELN
    1. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden zunächst den bevollmächtigten Vertretern jeder der Parteien schriftlich angezeigt. Kann diese Streitigkeit von diesen bevollmächtigten Vertretern nicht innerhalb eines (1) Monats nach Erhalt der schriftlichen Anzeige der Streitigkeit auf gütlichem Weg beigelegt werden, ist die Streitigkeit durch Mediation beizulegen, wobei diese von einer durch die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen bestellten Person oder Organisation durchzuführen ist. Kann die Streitigkeit auch durch den bestellten Mediator nicht auf gütlichem Weg beigelegt werden oder können die Parteien sich nicht innerhalb von zwei (2) Monaten nach schriftlicher Anzeige der Streitigkeit auf einen Mediator einigen, sind die Parteien berechtigt, gerichtliche Schritte einzuleiten.
    2. Dieser Vertrag begründet nicht ein Teilhaberschafts , Joint-Venture oder Vertretungsverhältnis zwischen den Parteien und ist auch nicht dahingehend auszulegen.
    3. Jede der Parteien bestätigt und verpflichtet sich, dass sie auf entsprechende Aufforderung der anderen Partei hin diejenigen Handlungen vornimmt oder für die Vornahme derjenigen Handlungen Sorge trägt und/oder diejenigen Dokumente ausfertigt oder für die Ausfertigung derjenigen Dokumente Sorge trägt, die notwendig sind, damit dieser Vertrag volle Rechtskraft erlangt.
    4. Eine verspätete Erfüllung oder eine Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch eine der Parteien gilt nicht als Vertragsverletzung durch diese Partei, wenn diese verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die von dieser Partei begründeterweise nicht zu vertreten ist.
    5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags von einem Gericht oder aufgrund geltender Rechtsvorschriften für unwirksam oder nicht durchsetzbar befunden werden, ist sie nur in dem festgestellten Maß unwirksam oder nicht durchsetzbar und dies berührt nicht die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieses Vertrags im Übrigen. In einem solchen Fall wird die Bestimmung ersetzt durch eine rechtlich durchsetzbare Bestimmung, welche mit den Bestimmungen dieses Vertrags kompatibel ist und am ehesten den kommerziell verfolgtem Zweck der ungültigen Bestimmung entspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass vertragliche Bestimmungen entfallen.
    6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, welche von autorisierten Vertretern beider Parteien unterzeichnet werden muss, es sei denn, es gibt eine individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
    7. Verzögerungen oder Unterlassungen bei der Durchsetzung einer Bestimmung dieses Vertrags können nicht als Verzicht oder auf irgendeine Art Vorurteil zu jeglichem Recht einer Partei nach diesem Vertrag betrachtet werden.
    8. Mitteilungen bedürfen der Schriftform und können per Post, E-Mail mit Übermittlungsbestätigung oder Fax mit Sendebestätigung an die oben genannte Adresse der jeweiligen Partei zugestellt warden.
    9. Es ist beabsichtigt, dass die Bedingungen dieses Vertrags nur durch eine Person einklagbar sind, die Partei dieses Vertrags ist.